Vereinssatzung

T I S C H T E N N I S – C L U B  B A N N e. V.

VEREINSSATZUNG vom 15.02.1975
Neugefasst am 15. April 2000
Aktualisiert am 30. Juni 2017
Aktualisiert am 26.08.2021

§ 1

Der Verein führt den Namen: „Tischtennis-Club Bann e.V.“.
Der Tischtennis-Club Bann e.V. mit Sitz in Bann verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (mildtätige-kirchliche) Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein gehört dem Sportbund Pfalz und dem Pfälzer Tischtennisverband an.
Der Verein betreibt Tischtennis und Tennis.
Über die Aufnahme weiterer Sportarten entscheidet der Hauptausschuss.

§ 2

Der Verein ist eine Gemeinschaft zur Pflege der Leibesübungen, welche die geistige und körperliche Ertüchtigung zum Ziele hat. Alle parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Bestrebungen sind ausgeschlossen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zu diesem Zwecke stellt der Verein seinen Mitgliedern insbesondere seine Sportgeräte und Baulichkeiten zur Verfügung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Etwaige Gewinne und Kassenüberschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr.

§ 4

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Antrag auf Annahme als Mitglied ist unter Angabe von Namen und Vorname, Beruf, Alter und Wohnung schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragstelle die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Gesamtvorstandschaft.
Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung. Jedes Mitglied erhält auf Wunsch einen Abdruck dieser Satzung.
Mitglieder, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von dem Hauptausschuss mit zwei Drittel Mehrheit zum Ehrenmitglied oder im besonderen Falle zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenvorsitzenden oder der Ehrung für 50-jährige Mitgliedschaft ist die Beitragsbefreiung verbunden.
Mitglieder, welche dem Verein 10, 25 oder 50 Jahre angehören oder sich in besonderer Weise um den Sport verdient gemacht haben, können geehrt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins mit der Vollendung des 18. Lebensjahres Stimmrecht. Bei der Wahl der Jugendleiter haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.
Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Jedes Mitglied hat das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins während der Übungsstunden zu benutzen.

§ 6

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Diese können jährlich, vierteljährlich oder monatlich bezahlt werden. Die Mitgliedsbeiträge setzt der Hauptausschuss fest. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen gewähren.

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung und einem Zweidrittelmehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gründe für den Ausschluss:
1. Wegen eines Zahlungsrückstandes in Höhe von sechs Monatsbeiträgen trotz schriftlicher Aufforderung
2. Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgen von Anordnungen der Vereinsleitung
3. Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichem Verhalten
4. Wegen unehrenhafter Handlungen.
Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.

§ 8 Organe des Vereins

Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Ihr unterstehen:
1. Der Vorstand
2. Der Hauptausschuss
3. Die Abteilungen.

§ 9 Die Jahreshauptversammlung

Sie findet jährlich nach Schluss des Geschäftsjahres, in der Regel im Monat Mai statt. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vorher durch den Vorstand im Amtsblatt, im Wochenblatt sowie auf der Homepage des TTC Bann veröffentlicht werden und jeweils die von ihm festzusetzende Tagesordnung enthalten. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 50 % der Mitglieder veröffentlicht unter schriftlicher Begründung dies verlangen.
Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung:
1. Entgegennahme der jahres- und Rechenschaftsberichte des Vorstandes, der Abteilungsleiter, der Ausschüsse und der Rechnungsprüfer
2. Die Genehmigung der Jahresrechnung
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des Vorstandes und des Hauptausschusses
5. Satzungsänderungen mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 und 2 (Ziele des Vereins)
6. Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden
7. Beschlussfassung über Anträge ordentlicher Mitglieder.

§ 10

Anträge zur Jahreshauptversammlung (§ 9, Abs. 7) sind mindestens 10 Tage vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) können nur mit Genehmigung der einfachen Mehrheit der Hauptversammlung zur Verhandlung kommen. Satzungsänderungen sind dabei ausgeschlossen.

§ 11

Hauptversammlung und außerordentliche Hauptversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse erfolgen durch Zuruf oder Handhebung. Schriftliche Abstimmungen können auf Antrag von der Hauptversammlung durch einfache Mehrheit beschlossen werden. Bei Wahlen ist auf Antrag schriftlich abzustimmen. Über jede Verhandlung und Beschlüsse ist ein Bericht abzufassen, der der nächsten Versammlung vorzulesen und durch den Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.

§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Kassenwart
e. den Abteilungsleitern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, kann der Vorstand bis zur nächstens Hauptversammlung einen Nachfolger bestimmen.

§ 13 Vertretungsbefugnis

Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Jedem von ihnen wird einzeln Vertretungsbefugnis erteilt. Hiervon darf im Innenverhältnis der 2. Vorsitzende nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§ 14 Der Hauptausschuss

Der Verein wird durch den Hauptausschuss verwaltet. Er setzt sich zusammen aus:
a. dem Vereinsvorstand
b. den fünf Beisitzern
c. Platzwart
d. Clubhauswart
e. Gebäudewart (Hausmeister)
f. Jugendleitern.
Die Beisitzer werden durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Unterausschüsse werden von Fall zu Fall durch den Hauptausschuss aus der Gesamtvorstandschaft gewählt.
Die Sitzung des Hauptausschusses findet jeden Monat einmal statt. Sie wird durch den Vorsitzenden einberufen.

§ 14 a Die Abteilungen

1. Zur Erfüllung seiner sportlichen Aufgaben bedient sich der Verein seiner Abteilungen, die an Weisungen des Vorstandes gebunden sind. Über Gründung und Auflösung von Abteilungen beschließt der Gesamtvorstand. Auflösungsbeschlüsse bedürfen der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung.
2. Den Abteilungen obliegt die Durchführung des Übungs- und Wettkampfbetriebes. Der jeweilige Abteilungsleiter ist hierfür dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
3. Jede Abteilung kann sich eine Abteilungsordnung geben, die der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf. Die Abteilungsordnungen sind jedoch kein Bestandteil dieser Satzung.
4. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen erwerben.

§ 15 Abstimmungsverfahren

In allen vorgenannten Verfahren (Organen) ist bei Abstimmung (mit Ausnahme von Satzungsänderungen) einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 16 Strafen

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand, bei aktiven Mitgliedern nach Anhören der Mannschaftsführer und des Mitgliedes selbst, berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
1. Verweis
2. Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen und Geräte
3. Ausschluss aus dem Verein (§7).

§ 17 Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Kasse mit allen Unterlagen werden von der Jahreshauptversammlung zwei Rechnungsprüfer und ein Ersatzmann gewählt. Sie dürfen dem Hauptausschuss nicht angehören. Ihnen ist das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen. Das Ergebnis ihrer Prüfung ist schriftlich festzulegen und der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 18 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in der Jahreshauptversammlung oder in der außerordentlichen Hauptversammlung vorgenommen werden und haben nur dann Gültigkeit, wenn mindestens dreiviertel (¾) der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Sie müssen vorher auf der Tagesordnung stehen.

§ 19 Haftpflicht

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sport und Spielbetrieb entstehenden Schäden jeder Art. Jedes Mitglied ist jedoch im Rahmen eines über den Sportbund Pfalz abgeschlossenen Sport-, Unfall- und Haftpflichtvertrages versichert.

§ 20 Auflösung

Sinkt die Mitgliederzahl unter sieben herab, oder ist der Verein außerstande seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen. Die Auflösung kann nur in einer Jahreshauptversammlung oder in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, die unter Mitteilung der Tagesordnung zu diesem Zweck einberufen worden ist. Für die Auflösung ist die Mehrheit von dreiviertel (3/4) der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Bann zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Satzungsänderungen

  • Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 30.06.2017 in den Paragraphen 2 (Absatz 2 / Satz 2 und Satz 3) und 9, 20 (Absatz 2 und 3) geändert.
  • Erneute Aktualisierung der Satzung in der Jahreshauptversammlung am 26.08.2021 im Paragraphen 4, Absatz 4 (Ehrenmitgliedschaft und Beitragsfreiheit)